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Verteiler

Amtsgericht Dessau-Roßlau

5.409.439,00 €

Gesamtbetrag aller Zuwendungen
NameAmtsgericht Dessau-Roßlau
AddressSachsen-Anhalt
Zuwendungen in Euro pro Jahr
247 Zahlungen
Empfänger
Jahr
Betrag
Zahlungen
2021
1.062.378,00 €
Jahr2021
Betrag1.062.378,00 €
2019
1.056.208,00 €
Jahr2019
Betrag1.056.208,00 €
2018
1.035.613,00 €
Jahr2018
Betrag1.035.613,00 €
2020
1.004.897,00 €
Jahr2020
Betrag1.004.897,00 €
2017
891.465,00 €
Jahr2017
Betrag891.465,00 €
2021
8.100,00 €
Jahr2021
Betrag8.100,00 €
2020
7.800,00 €
Jahr2020
Betrag7.800,00 €
2019
7.600,00 €
Jahr2019
Betrag7.600,00 €

FAQ

In der Spendengerichte-Datenbank können Sie durchsuchen, welche Vereine und Einrichtungen zwischen 2007 und 2021 Zuwendungen aus eingestellten Strafverfahren erhalten haben. Neben begünstigen Einrichtungen und Vereinen können Sie auch nach den Verteilern (Gerichten und Staatsanwaltschaften) oder Städten suchen. Die erste Version dieser Datenbank hat CORRECTIV bereits 2014 online gestellt und seitdem immer wieder aktualisiert. Ziel ist es, für mehr Transparenz und öffentliche Kontrolle bei der Vergabe zu sorgen. Die veröffentlichten Daten können Ausgangspunkt für eine tiefere Recherche durch Medien, zivilgesellschaftliche Organisationen sowie Bürgerinnen und Bürger sein.

Im Februar 2023 haben wir die Datenbank mit neuen Geldflüssen und Funktionen runderneuert. Dafür hat CORRECTIV in allen Bundesländern Presseanfragen zu Geldauflagen aus eingestellten Strafverfahren in den Jahren 2017 bis 2021 gestellt. Da die Daten in jedem Bundesland unterschiedlich dokumentiert sind, war der Prozess sehr aufwendig. In diesem Text zur Methodik beschreiben wir, wie wir genau vorgegangen sind bei der Datenbeschaffung, -bereinigung und -analyse. Darin beschreiben wir auch, dass die Datenqualität in den Originalquellen sehr unterschiedlich war und deswegen zum Teil Schreibfehler oder auch Organisationen getrennt angegeben werden, die auf den menschlichen Blick zusammengehören. Fehler können unter justizgelder[at]correctiv. org gemeldet werden.

Richterinnen und Richter sind in der Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Deswegen werden auch Geldauflagen von ihnen nach dem Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit verteilt. Sie sind nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Weder direkte Vorgesetzte noch die Landesjustizminister dürfen sie beeinflussen. Sie können frei entscheiden, welche Organisation wie viel Geld erhält. Anders ist es bei den Staatsanwaltschaften: Sie sind weisungsgebunden und müssen den Anordnungen ihrer Vorgesetzten folgen. Wird ein Strafverfahren gegen die Zahlung einer Geldauflage eingestellt, gelten für Staatsanwälte konkrete Richtlinien. Sie sollen insbesondere justiznahe Einrichtungen (z.B. Opferhilfe, Jugendhilfe, Suchthilfe) begünstigen.

In Deutschland können Strafverfahren gegen die Zahlung einer Geldauflage eingestellt werden. Das geschieht nur bei Verfahren von kleiner und mittlerer Kriminalität. Beispiele sind Diebstahl, Körperverletzung und Beleidigung. In der Vergangenheit haben beispielsweise Thomas Strobl (Innenminister von Baden-Württemberg), Reinhard Grindel (ehemaliger DFB-Präsident), Herbert Diess (Ex-Vorstandsvorsitzender von VW) und Hans Dieter Pötsch (Vorstandsvorsitzender der Porsche SE) auf diesem Wege gezahlt. Unter welchen Bedingungen die Einstellung gegen eine Geldauflage geschieht, regelt der Paragraf 153a der Strafprozessordnung. Die Idee dahinter: Der Justizapparat soll entlastet werden und Ersttäter sollen die Chance bekommen, eine Verurteilung zu umgehen. In den vergangenen 15 Jahren haben Beschuldigte über diesen Weg mehr als eine Milliarde Euro gezahlt.

Zuweisungen können ausschließlich anerkannte gemeinnützige Einrichtungen erhalten. Weitere gesetzliche Vorgaben gibt es nicht. Da für die Staatsanwaltschaften spezifische Regeln gelten (Siehe Nr. 93 in den Richtlinien), werden im Gesamtbild überwiegend justiznahe Einrichtungen der Opfer-, Sucht- und Straffälligenhilfe gefördert. Einrichtungen müssen sich aktiv bei Gerichten melden, um dort als potenzielle Empfänger gelistet zu werden. Richterinnen und Richter dürfen aber auch Einrichtungen fördern, die auf keiner Liste offiziell erfasst sind. Es werden auch Organisationen wie Tierschutz-, Schach-, Schützen- oder Sportvereine bedacht. Die Intransparenz des Systems und die unterschiedlichen Handhabungen in den Bundesländern sorgen für ein diffuses Bild.

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